Satzung
ART. I
1. Die Gesellschaft für Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte (GUW), getragen von Fachvertreterinnen und -vertretern in Deutschland, Österreich und der Schweiz, stellt sich die Aufgabe, wissenschaftliche Forschung und Lehre zur Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte einschließlich der Bildungsgeschichte zu fördern, insbesondere
a) durch Referate und Aussprachen in Versammlungen der Mitglieder,
b) durch geeignetes Wirken in wissenschaftlichen Institutionen (Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Archiven).
c) Die Gesellschaft bemüht sich, die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Gesellschaftszwecks an geeigneter Stelle oder in eigenen Publikationsorganen zu fördern.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuergesetzlicher Regelungen der genannten Länder.
3. Sitz der Gesellschaft ist Bern.
ART. II
1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer sich auf dem Gebiet der Universitäts- oder Wissenschaftsgeschichte durch entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewiesen hat.
2. Über die Aufnahme auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die neuen Mitglieder werden in geeigneter Form den Mitgliedern der Gesellschaft vorgestellt.
ART. III
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll regelmäßig alle zwei Jahre an einem vom geschäftsführenden Ausschuss bestimmten Ort zusammentreten. In dringenden Fällen können außerordentliche Versammlungen einberufen werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder ist der geschäftsführende Ausschuss verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
2. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens ein wissenschaftlicher
Vortrag mit anschließender Aussprache gehalten werden.
ART. IV
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Drei seiner Mitglieder bilden den geschäftsführenden Ausschuss. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Ein Mitglied des Ausschusses wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Präsidenten gewählt.
4. Vorstand und Ausschuss organisieren sich selbst.
5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
6. Wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
ART. V
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Erhebung erfolgt
im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung. Der geschäftsführende Ausschuss kann
den Beitrag aus Billigkeitsgründen erlassen.
ART. VI
Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt das ge-
samte Vermögen an eine gemeinnützige Institution.